Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15fArtikel eins, Paragraph 15 f
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 37zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 37
Text
§ 15f.Paragraph 15 f,
(1)Absatz eins,Ein Anspruch gemäß § 15c lit. a besteht nur für Personen gemäß § 8 Abs. 4 und ihnen gemäß § 8 Abs. 5 gleichgestellte Personen. Auf diese Voraussetzung sowie die mit dem gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß § 15c lit. a verbundenen Antragsrechte gemäß § 15e Abs. 1, ist im Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag hinzuweisen.Ein Anspruch gemäß Paragraph 15 c, Litera a, besteht nur für Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, gleichgestellte Personen. Auf diese Voraussetzung sowie die mit dem gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß Paragraph 15 c, Litera a, verbundenen Antragsrechte gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins,, ist im Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist, darf ein Angebot gemäß § 15c lit. b nur Personen gemäß § 8 Abs. 4 und ihnen gemäß § 8 Abs. 5 gleichgestellte Personen gelegt werden.Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist, darf ein Angebot gemäß Paragraph 15 c, Litera b, nur Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, gleichgestellte Personen gelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40216880